Erbrecht mit Weitblick – für Klarheit im entscheidenden Moment.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nur selten den tatsächlichen Wünschen des Erblassers. Um langwierige Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden und Ihr Lebenswerk zu schützen, ist eine frühzeitige und präzise Nachlassplanung unerlässlich. Ob Einzeltestament, Berliner Testament für Ehegatten oder komplexe Erbverträge – eine fehlerhafte Formulierung kann später zu Unwirksamkeit und Streit führen.
Als Ihre Rechtsanwältin für Erbrecht in Berlin unterstütze ich Sie dabei, Ihren letzten Willen rechtssicher und unmissverständlich zu formulieren. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, die Ihre persönlichen Wünsche abbildet und gleichzeitig steuerliche Optimierungspotenziale ausschöpft.
Als Rechtsanwältin im Erbrecht unterstütze ich Sie umfassend bei allen Fragen rund um Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbengemeinschaft und Nachlassplanung. Ziel ist es, klare und rechtssichere Lösungen zu schaffen, die Streit vermeiden und den letzten Willen zuverlässig umsetzen.
Meine Leistungen im Erbrecht im Überblick:
- Gestaltung und Prüfung von Testamenten und Erbverträgen
- Beratung zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
- Unterstützung bei Erbscheinverfahren
- Vertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht
- Vorsorgende Nachlassplanung zur Vermeidung von Konflikten
Der Pflichtteilsanspruch
Als naher Angehöriger (Kinder, Ehegatten) steht Ihnen gesetzlich ein Pflichtteil zu – also ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Durchsetzung dieses Anspruchs erfordert jedoch eine genaue Auskunft über den tatsächlichen Nachlassbestand und eventuelle Schenkungen zu Lebzeiten (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Ich stehe Ihnen als erfahrene Anwältin im Erbrecht zur Seite:
Für Pflichtteilsberechtigte: Ich setze Ihre Auskunfts- und Zahlungsansprüche konsequent und nötigenfalls gerichtlich durch.
Für Erben: Ich wehre unberechtigte oder überhöhte Pflichtteilsforderungen gegen die Erbengemeinschaft ab, um den Nachlass zu schützen.
Konflikte in der Erbengemeinschaft lösen
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Das Problem: Alle Entscheidungen über den Nachlass – vom Verkauf einer Immobilie in Berlin bis zur Auflösung von Konten – müssen grundsätzlich einstimmig oder in Mehrheit getroffen werden. Hier blockieren sich Miterben häufig gegenseitig, was zu einer Lähmung des Nachlasses führen kann.
Als Ihre Rechtsanwältin helfe ich Ihnen, Blockaden zu lösen. Mein Ziel ist eine wirtschaftlich sinnvolle und emotionale Entlastung durch eine strukturierte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sollte eine gütliche Einigung scheitern, vertrete ich Ihre Interessen mit Nachdruck auch gerichtlich.
Häufig gestellte Fragen im Erbrecht
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Der Pflichtteil errechnet sich anhand des gesetzlichen Erbteils und beträgt davon die Hälfte. Der Pflichtteil fällt nur im Falle der Enterbung und gegebenenfalls auch im Fall einer Ausschlagung an und ist in Geld auszuzahlen.
Wer hat einen Pflichtteil?
Gem. § 2303 BGB steht der Pflichtteil den Abkömmlingen, demnach den Kindern des Erblassers sowie dem Ehegatten zu. Diese können den Erben gegenüber einen Pflichtteil und unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Wie schreibe ich ein Testament?
Ein Testament kann in mehreren Formen erstellt werden. Die häufigste Form ist das handschriftliche Testament.
Bei der Erstellung des handschriftlichen Testaments ist es wichtig, dass die nötige Ernsthaftigkeit aus dem Schriftstück hervorgeht.
Darüber hinaus gibt es sogenannte Muss- sowie Sollvorschriften. Die Einhaltung der Mussvorschriften entscheidet über die Wirksamkeit eines Testaments, wohingegen die Sollvorschriften lediglich ratsam sind, um ungewollte Folgen zu vermeiden.
Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist.
Ein Testament sollte zudem die gewünschte Verfügung enthalten, welche eindeutig sein sollte.
Zur rechtssicheren Verfassung eines Testaments lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Wie fordere ich den Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist anhand des bereinigen sogenannten Realnachlasses zu berechnen. Zur Berechnung des Pflichtteils bedarf es eines sogenannten Nachlassverzeichnisses anhand dessen der Pflchtteil zu berechnen ist. Dies wird im Rahmen eines Auskunftsanspruchs geltend gemacht. Da die Bewertung des Nachlassverzeichnisses vorzunehmen ist und Besonderheiten wie Pflcihtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen sind, lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung des Pflichtteils zu beauftragen
Wann ist ein Testament ungültig?
Der letzte Wille kann in mehreren Formen rechtsgültig festgelegt werden. Eine Variante ist die Anfertigung eines Testaments. Dieses kann sowohl eigenhändig verfasst als auch notariell beurkundet werden. Dabei kann der letzte Wille auch durch einen Testamentswiderruf abgeändert werden. Ob ein Widerruf überhaupt möglich ist, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Zumindest wird jedoch vorausgesetzt, dass die Person testierfähig ist, also geschäftsfähig und in der Lage, die Tragweite eines Testaments zu beurteilen.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Beschränkungen der Testierfähigkeit durch vorangegangene letztwillige Verfügungen, welche zu beachten sind.
Zudem ist ein Testament anfechtbar. Dafür bedarf es eines Anfrechtungsgrundes.
Dies ist im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt zu überprüfen.
Was mache ich bei Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben, sodass die Erbengemeinschaft schließlich aufgelöst wird.
Im Rahmen der Erbengemeinschaft bedarf es je nach Entscheidung eines Beschlusses, wobei es insbesondere auf die Mehrheitsverhältnisse der Erben ankommt. Je nach Tragweite bzw. Art der Entscheidung sind dann entsprechende Mehrheitsverhältnisse erforderlich. Sollte es zu keiner Einigung unter den Erben kommen, ist bezüglich einzelner Teile der Erbengemeinschaft, insbesondere bezüglich Immobilien, eine Teilungsversteigerung möglich.
Sollte es über eine Uneinigkeit bezüglich einer im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Immobilie kommen, so besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens. Im Rahmen des Verfahrens wird dann ein Wertgutachten durch einen Gutachter erstellt, woraufhin die Immobilie dann durch das zuständige Amtsgericht eine öffentliche Versteigerung vornimmt. Nach Veräußerung und Erhalt der Zahlung werden dann die entsprechenden Teilbeträge an die einzelnen Erben ausgezahlt.
Wie ist die Ausschlagungsfrist des Erben?
Die Frist zur Ausschaltung der Erbschaft beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Sollte ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegen, wird diese Frist auf 6 Monate verlängert. Die Frist bekannt mit Bekanntgabe des Todesfalls sowie Anfall der Erbschaft.
Wichtig ist, dass bei gemeinsamer Sorge beide sorgeberechtigen Elternteile im Falle der Ausschaltung im Namen des Kindes, zustimmen müssen.
Sollte eine Ausschaltung nicht vorgenommen werden, gilt die Erbschaft nach Ablauf der 6 Wochen als angenommen. Die Erbschaft ist dann bereits zum Todeszeitpunkt rückwirkend angefallen.
In Betracht käme dann die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Dafür bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes. Dieser ist individuell zu beurteilen. In Betracht kommen sowohl Motivirrtümer als auch Erklörungsirrtümer.
Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?
Sollte keine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Das Gesetz sieht eine Erbrechtsfogle vor, wobei die Erbschaft je nach Familienkonstellation sowie Verwandtschaftsgrad einordnen lässt.
Pflichtteil berechnen Beispiel
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird beispielsweise ein Kind von seinem Elternteil enterbt, ist der Pflichtteil fiktiv anhand der gesetzlichen Erbfolge zu errechnen.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt zunächst der – wenn vorhanden – Ehegatte des Verstorbenen neben dem Kind die Hälfte (ein Viertel + ein Viertel Zugewinnausgleich infolge der todesbeidngten Beendigung der Ehe). Die andere Hälfte erbt sodann das Kind. Der gesetzliche Erbteil des Kindes beträgt demnach die Hälfte. Der Pflichtteil bemisst sich daran und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, demnach ein Viertel.
Kann ich meinen Ehepartner als Alleinerben einsetzen?
Ja. Durch ein Testament können Sie Ihren Ehepartner als Alleinerben einsetzen. In diesem Fall geht der gesamte Nachlass zunächst auf den überlebenden Ehepartner über.
Häufig entscheiden sich Ehepaare für ein sogenanntes Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners.
Bei der Gestaltung eines Testaments sollten jedoch mögliche Pflichtteilsansprüche von Kindern und steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Eine rechtliche Beratung kann helfen, spätere Streitigkeiten und unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Kann ein Testament angefochten werden?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Testament angefochten werden. Eine Testamentsanfechtung kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Erblasser bei der Erstellung einem Irrtum unterlag, widerrechtlich bedroht wurde oder Pflichtteilsberechtigte übergangen wurden.
Die Anfechtung eines Testaments ist an gesetzliche Fristen und besondere Voraussetzungen gebunden. Nicht jede Unzufriedenheit mit dem Inhalt eines Testaments berechtigt zur Anfechtung.
Ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, sollte im Rahmen einer erbrechtlichen Prüfung sorgfältig bewertet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann dabei helfen, die rechtlichen Möglichkeiten einzuschätzen.
Wann sollte ich eine Erbschaft ausschlagen?
Eine Erbschaft sollte insbesondere dann ausgeschlagen werden, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Verbindlichkeiten des Erblassers die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen. Mit der Annahme einer Erbschaft treten Erben grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
Oft ist die finanzielle Situation des Nachlasses unmittelbar nach dem Erbfall nicht vollständig bekannt. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob Schulden, Kredite oder sonstige Verpflichtungen bestehen.
Für die Ausschlagung einer Erbschaft gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft in vielen Fällen als angenommen. Eine rechtzeitige Beratung kann helfen, finanzielle Risiken zu vermeiden und die richtige Entscheidung zu treffen.
Wann benötige ich einen Erbschein?
Ein Erbschein wird benötigt, wenn die Erben ihre Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden, Grundbuchämtern oder anderen Stellen nachweisen müssen. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und enthält Angaben darüber, wer Erbe geworden ist und in welchem Umfang.
Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein erforderlich. Liegt beispielsweise ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, kann dieser Nachweis unter Umständen ausreichen.
Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt von den jeweiligen Anforderungen der beteiligten Institutionen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die notwendigen Schritte im Rahmen der Nachlassabwicklung zu klären.
Die Vererbung von GmbH-Anteilen
Warum jeder GmbH-Gesellschafter ein Testament haben sollte – und warum es zum Gesellschaftsvertrag passen muss
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben ihre GmbH gut strukturiert. Was dabei jedoch häufig übersehen wird: die Nachfolge im Todesfall.
Die GmbH-Anteile gehen grundsätzlich auf die Erben über. Doch genau hier entsteht oft ein Problem: Das Testament regelt die Erbfolge – der Gesellschaftsvertrag regelt, wer Gesellschafter werden darf.
Wenn beide Regelungen nicht aufeinander abgestimmt sind, kann das erhebliche Folgen haben:
• Die im Testament eingesetzte Person kann die GmbH-Anteile möglicherweise gar nicht übernehmen.
• Mitgesellschafter können ein Einziehungs-, Abtretungs- oder Vorkaufsrecht haben.
• Es kann zu Streit unter Erben und Gesellschaftern kommen.
• Die Handlungsfähigkeit der GmbH kann gefährdet sein.
Ein Testament allein reicht deshalb nicht aus. Entscheidend ist, dass Testament und Gesellschaftsvertrag dieselbe Nachfolgelösung verfolgen.
Wichtige Fragen sind unter anderem:
• Wer soll die GmbH-Anteile erhalten?
• Dürfen Erben automatisch Gesellschafter werden?
• Gibt es Nachfolgeklauseln, Einziehungsklauseln oder Abfindungsregelungen?
• Ist die gewünschte Unternehmensnachfolge tatsächlich umsetzbar?
Gerade bei Familienunternehmen oder mehreren Gesellschaftern ist die Abstimmung besonders wichtig. Eine gute Nachfolgeplanung schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Familie vor unnötigen Konflikten.
Mein Rat: Testament und Gesellschaftsvertrag sollten regelmäßig gemeinsam überprüft werden – insbesondere bei Gründung, Aufnahme neuer Gesellschafter, Heirat, Scheidung oder Familienzuwachs.
Denn die beste Nachfolgeplanung ist die, die im Ernstfall auch tatsächlich funktioniert.
Für weitere Infos im Erbrecht kontaktieren Sie mich. Ich berate Sie gerne vor Ort in Berlin und Umgebung.
„Schnucki bekommt alles“: OLG Oldenburg bestätigt Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments auf Kneipenblock
Eigenhändiges Testament kann auch auf ungewöhnlichem Zettel wirksam sein
Ein Testament muss nicht zwingend auf hochwertigem Papier oder in förmlicher Sprache verfasst sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.12.2023 (Az. 3 W 96/23) entschieden, dass auch eine handschriftliche Verfügung auf einem einfachen Kneipenblock ein wirksames Testament darstellen kann.
Im konkreten Fall hatte ein verstorbener Gastwirt auf einem Zettel im Gastraum seiner Kneipe handschriftlich festgehalten: „X bekommt alles“. Der Zettel war datiert und vom Erblasser unterschrieben. Das Gericht sah hierin ein wirksames eigenhändiges Testament gemäß §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB.
Streit um Erbschein und gesetzliche Erbfolge
Die Partnerin des Verstorbenen beantragte einen Erbschein als Alleinerbin und berief sich auf den gefundenen Zettel. Das Amtsgericht Westerstede folgte dieser Auffassung zunächst nicht und ging von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Begründet wurde dies damit, dass es an einem klar erkennbaren Testierwillen fehle und unklar sei, ob es sich bei der Notiz tatsächlich um ein ernst gemeintes Testament handele.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hob diese Entscheidung jedoch auf.
Testierwille auch bei informeller Form gegeben
Das OLG stellte klar, dass der Erblasser ein wirksames Testament errichtet hat. Entscheidend sei, dass das Schriftstück vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und der Inhalt eindeutig eine letztwillige Verfügung darstellt.
Auch der Testierwille sei gegeben gewesen. Dass der Zettel auf einem Kneipenblock verfasst und hinter der Theke aufbewahrt wurde, spreche nicht gegen eine ernsthafte letztwillige Verfügung.
Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Lebensgewohnheiten des Erblassers, der wichtige Unterlagen regelmäßig im Thekenbereich seiner Gaststätte aufbewahrte und generell einen eher pragmatischen Umgang mit schriftlichen Dokumenten pflegte.
Form eines Testaments: Gesetzliche Mindestanforderungen entscheidend
Nach § 2247 BGB genügt für ein wirksames eigenhändiges Testament, dass dieses vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Weitere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich nicht zwingend.
Zusätzliche Angaben wie Datum oder Ort sind zwar empfehlenswert, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Im vorliegenden Fall waren diese Angaben jedoch ebenfalls vorhanden und stützten die Wirksamkeit der Verfügung zusätzlich.
Vergleich: Auch ungewöhnliche Testamente können wirksam sein
Die Entscheidung des OLG Oldenburg steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach auch ungewöhnliche Formen eines Testaments anerkannt werden können.
So hat beispielsweise das Amtsgericht Köln bereits entschieden, dass sogar ein auf eine Tischplatte geschriebenes Testament grundsätzlich wirksam sein kann, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. In dem dortigen Fall scheiterte die Wirksamkeit jedoch an der fehlenden Unterschrift.
Bedeutung für die Praxis im Erbrecht
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die Gerichte bei der Bewertung von Testamenten nicht auf die äußere Form, sondern auf den erkennbaren letzten Willen des Erblassers abstellen.
Für die Praxis bedeutet dies:
Ein Testament kann auch auf einfachen Zetteln wirksam sein
Entscheidend ist die eigenhändige Schrift und Unterschrift
Der Testierwille muss erkennbar sein
Streitigkeiten entstehen häufig erst nach dem Erbfall
Fazit
Das OLG Oldenburg stärkt die Wirksamkeit formfreier letztwilliger Verfügungen. Auch eine kurze handschriftliche Notiz wie „X bekommt alles“ kann ein wirksames Testament darstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Erblasser empfiehlt sich dennoch eine klare und rechtssichere Testamentsgestaltung, um spätere Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden.
